Aufgrund dessen durfte das Spezialverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Originalunterschrift auch ohne Aufforderung eingereicht wird. Zum anderen bestand keine Möglichkeit, den Rekurrenten nachträglich auf den Mangel aufmerksam zu machen, da die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt des Eingangs des formungültigen Rekurses beinahe abgelaufen war. Weshalb der Rekurrent die Rekursschrift wiederum mit kopierter Unterschrift einreichte, ist schleierhaft. Bei Zugang der Sendung aus Südafrika war die Rekursfrist schliesslich abgelaufen. Der Rekurs entspricht den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten.