Es liegt auch kein überspitzer Formalismus vor, indem das Spezialverwaltungsgericht dem Rekurrenten keine Nachfrist ansetzte bzw. den Rekurrenten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht aufforderte, den Rekurs mit Originalunterschrift einzureichen. Der Rekurrent führte zum einen in der Rekursschrift aus, er reiche die Originalunterschrift nach. Es war ihm damit bewusst, dass er den Rekurs im Original zu unterschreiben hatte. Aufgrund dessen durfte das Spezialverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Originalunterschrift auch ohne Aufforderung eingereicht wird.