2.5. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt in der sachfremden Übersteigerung an sich berechtigter formeller Anforderungen (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 28, mit Hinweisen).