2.4. Fehlt die Originalunterschrift, so ist die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels nicht nötig. Trotz der gesetzlichen Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachholfrist, welche für ein unvollständiges Rechtsmittel vorgesehen ist, wird wegen Verspätung auf die Eingabe insbesondere dann nicht eingetreten, wenn ein Fax respektive eine E-Mail zwar innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingeht, die Nachreichung des Originals indessen nach Fristende erfolgt (BGE 121 II 253; AGVE 1996, 385 ff.; VGE vom 23. Oktober 2012 [BE.2002.00254]; RGE vom 20. September 2007 [3-BB.2007.12]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15b).