2. 2.1. Eine gesetzliche Frist ist eingehalten, wenn der Steuerpflichtige das Rechtsmittel innerhalb dieser Frist einreicht. Es wird vorausgesetzt, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der bezeichneten Behörde bzw. bei der Rechtsmittelinstanz eingeht oder der schweizerischen Post übergeben worden ist. Nach dem Grundsatz, dass die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren von derjenigen Partei nachzuweisen ist, welche die Rechtshandlung vorzunehmen hat, trifft die Beweislast für das Einhalten der Frist den Steuerpflichtigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).