5. Den Einspracheentscheid vom 12. August 2020 (Zustellung am 1. September 2020) zog A. mit Rekurs vom 25. September 2020 (Postaufgabe am 28. September 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter, mit dem Antrag: "meine Steuerpflicht vom 2.4.19 bis 30.4.19 in R. zu bestätigen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Steuerkommission R. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. reichte eine Replik ein. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: