effektive, teilweise pauschale Kosten) wurden von der Vorinstanz mangels eingereichter Belege mit Pauschalen im Umfang von CHF 76'337.00 gewährt. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre, erschienen die von der Steuerkommission Q. gewährten Liegenschaftsunterhaltskosten angemessen – was aber mangels Eintretens nicht abschliessend zu beurteilen ist. 6. Die Steuerkommission Q. ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.