5.4. Die Rekurrenten habe keine Verbesserung der Einsprache vorgenommen. Es fehlt damit nicht nur an einem Antrag, sondern auch an einer rechtsgenüglichen Begründung der Einsprache. Die Steuerkommission Q. ist bereits mangels Antrages zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 5.5. Weiter wurde der Unrichtigkeitsbeweis erst gar nicht angetreten. Die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen wurden nicht nachgeholt. Das aargauische Verwaltungsgericht führt dazu im Urteil vom 30. November 2016 (WBE.2016.109) das Folgende aus (Kursivschrift im Original):