Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2005 [2A.72/2004] = StR 2005 S. 973). Die Begründung der Einsprache stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13; VGE vom 6. März 2009 [WBE.2008.353]). 5.2. Die Rekurrenten haben in der Einsprache vom 7. April 2020 (Eingang bei Gemeindesteueramt Q. am 8. April 2020) lediglich ausgeführt: "Aufgrund der aktuellen Lage auf der ganzen Welt bitte ich Sie, um eine Frist bis Ende April um allfällige Unterlagen einzureichen." Es ist offensichtlich, dass damit weder ein Antrag noch eine Begründung vorliegt.