2.5. Die Steuerkommission Q. nahm mit Verfügung vom 17. März 2020 die Veranlagung vor und erfasste "weitere Einkünfte nach Ermessen" von CHF 400'000.00 und "übrige Vermögenswerte nach Ermessen" von CHF 7'000'000.00. In der internationalen Steuerausscheidung wurden die beiden ermessensweise festgesetzten Positionen U. zur Besteuerung zugewiesen und im Kanton Aargau nur satzbestimmend erfasst. In der Abweichungsbegründung 2017 wurde ausgeführt, dass die Positionen "weitere Einkünfte " und "übrige Vermögenswerte" mangels Einreichung der Unterlagen trotz Mahnung nach Ermessen festgesetzt werden mussten.