Es seien dafür die vollständigen Deklarationen des weltweiten Einkommens und Vermögens sowie die Vorlage der U. Steuererklärung und Veranlagung oder aber der Nachweis, dass die Rekurrenten in U. keine Deklaration abzugeben hätten, notwendig. Gleichzeitig wurde auf die Folgen der Nichtabgabe der Unterlagen, insbesondere eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen und die Pflicht im Einspracheverfahren, die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen, aufmerksam gemacht. 2.4.2. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 13. Februar 2020 wurde gleichentags abgewiesen. In der Folge reichten die Rekurrenten keine Unterlagen ein. -6-