Dasselbe gilt sowohl für die Zahlungen an den Frauenverein Q. (hier ist die Mitgliedschaft des Rekurrenten ohnehin zweifelhaft) wie auch an den Sportclub Q. (vgl. SGE vom 28. Mai 2020 in Sachen der Rekurrenten [3-RV.2018.163]). 6.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Zahlungen als abzugsfähige Zuwendungen zu qualifizieren sind. Die die Zahlungen betreffenden Institutionen (Motorbootclub XY, Frauenverein Q., Sportclub Q.) finden sich nicht auf der Liste des Kantonalen Steueramtes der abzugsfähigen Zuwendungen vom 31. Dezember 2014 (gültig ab Steuerperiode 2014). Die Steuerkommission Q. hat die Zahlungen daher zu Recht als nicht abzugsfähige Zuwendungen qualifiziert.