6.3. 6.3.1. Das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) hat bereits im RGE vom 26. April 2007 in Sachen der Rekurrenten betreffend die Steuerperiode 2003 (3-RV.2006.127) festgehalten, dass bei einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem Verein die privaten Interessen einen möglichen beruflichen Nutzen überwiegen, so dass die dadurch entstandenen Kosten nicht abziehbar sind (vgl. § 41 lit. a StG). Die Zahlungen an den Motorbootclub XY wurden daher nicht berücksichtigt. Daran ist festzuhalten.