Nicht mehr bestritten werden hingegen die übrigen von der Steuerkommission Q. (teilweise) nicht akzeptierten Abzüge für diverse Abonnemente, Büromaterialkosten, weitere Zuwendungen, die Bäckerei G. sowie an Drittpersonen fakturierte Rechnungen. Die nicht gewährten Abzüge sind im Lichte der früheren Rechtsprechung in Sachen der Rekurrenten nicht zu beanstanden (vgl. SGE vom 28. Mai 2020 [3-RV.2018.163], SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.59], SGE vom 23. Oktober 2014 [3-RV.2013.181] und RGE vom 26. April 2007 [3-RV.2006.127]).