6.2. 6.2.1. Der Rekurrent deklarierte Abzüge für Zeitungs-, Zeitschriften-, Inserate-, Werbe‑, Kunden- und Büromaterialkosten von insgesamt CHF 4'858.95 (Beiblatt zur Steuererklärung "Berufsauslagen 2014"). Die Steuerkommission Q. akzeptierte Abzüge von gesamthaft CHF 2'211.00. Diese übersteigen den Pauschalbetrag von CHF 2'000.00, weshalb die effektiven Berufskosten gewährt wurden. 6.2.2. Im Rekursverfahren macht der Rekurrent nur noch geltend, die Zuwendungen an den Frauenverein Q., den Sportclub Q. und den Motorbootclub XY von insgesamt CHF 330.00 seien aus beruflichen Gründen erfolgt und folglich als Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. - 11 -