Die steuerpflichtige Person kann als "übrige Auslagen" entweder den Pauschalabzug (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV) oder die - 10 - nachgewiesenen höheren Kosten in Abzug bringen (§ 35 Abs. 2 StG). Eine Kumulation von Abzug der effektiven Kosten und Abzug der Pauschale ist ausgeschlossen (VGE vom 17. Dezember 2007 [WBE.2007.301], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 2008 [2C-_141/2008]; RGE vom 5. Juli 2006 [3-RV.2005.50371], mit Hinweis).