5.4.5. Die vorinstanzliche Festsetzung der Fahrzeugkosten auf CHF 1'724.00 (1/3 der effektiv geltend gemachten Kosten von CHF 5'171.84) ist nicht zu beanstanden. 5.5. Der Rekurs ist in Bezug auf die Fahrzeugkosten abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Als abziehbare Berufskosten nach § 35 Abs. 1 StG gelten auch "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (lit. c). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszimmer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BkV).