5.4.3. Im Einspracheentscheid schätzte die Vorinstanz 2'420 Kilometer als berufsbedingt ein. In der Vernehmlassung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der gewährte Geschäftsanteil von einem Drittel eine Fahrleistung von über 5'500 km ergebe, was als angemessen erscheine, selbst wenn der Rekurrent, wie er geltend mache, jeden Vormittag in S. (und nicht in T.) gewesen sei.