beanspruchen. Das gleiche ergibt sich, wenn auf den in der Steuererklärung 2014 angegebenen (nicht nachgewiesenen) Neupreis von CHF 53'567.00 abgestellt würde. Da der Rekurrent unbestrittenermassen als Versicherungsvertreter im Aussendienst arbeitete und geschäftlich mit seinem Auto unterwegs war, ist die Pauschalmethode in diesem Fall nicht sachgemäss. Für die vorliegend zu beurteilende Steuerperiode 2014 wird deshalb wie bereits in der Vorperiode von ihrer Anwendung abgesehen.