Ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa bei Versicherungsvertretern und anderen Aussendienstmitarbeitern, die auf Provisionsbasis arbeiten. In diesen Fällen weist die Tätigkeit gewisse Komponenten der selbständigen Er-werbstätigkeit auf. Eine Verweigerung des Abzuges von nachgewiesenen Auslagen mit Verweis auf Art. 327a f. OR erscheint dann als nicht sachgerecht (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002. 00173]).