ersetzen (Art. 327a f. OR). Vom Arbeitgeber zu übernehmende Kosten stellen damit keine Berufsauslagen im Sinne von § 35 StG dar (RGE vom 29. September 2005 [RV.2004.50409]). Sollte diese Abgeltung für die Auslagen eines Arbeitnehmers nicht ausreichen, muss er sich nach Art. 327a Abs. 2 OR an den Arbeitgeber halten.