3.4. Der vom Rekurrenten in der Steuererklärung verlangte Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.00 wurde in der definitiven Veranlagung nicht gewährt. Dieser Abzug wurde weder in der Einsprache noch im Rekurs erwähnt und folglich von den Rekurrenten nicht angefochten. Damit hat es sein Bewenden. 3.5. Umstritten sind damit noch die beruflich bedingten Autokosten sowie die Zuwendungen an den Frauenverein Q., den Sportclub Q. und den Motorbootclub XY. Darauf wird nachfolgend in der genannten Reihenfolge eingegangen.