3. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auch im Jahr 2014 unverändert als Mitarbeiter im Aussendienst (gemäss dem Vermittlervertrag vom 30. November 2011 ab dem Jahr 2012 als gebundener Vermittler) für die E. Versicherungen, S., tätig war. Den Lohnabrechnungen 2014 ist zu entnehmen, dass dem Rekurrenten wie in den Vorjahren einzig Provisionen ausgerichtet wurden. Dessen ungeachtet ist der Rekurrent wie in den Vorperioden unselbständig tätig. -4- 3.2. In der Steuererklärung 2014 deklarierte der Rekurrent die folgenden im Rekursverfahren umstrittenen Abzüge: