5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik eingereicht. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. zwecks Aktenergänzung weitere Unterlagen einverlangt (siehe E-Mails vom 14. November 2020, 16. November 2020 und 17. November 2020). -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).