Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.133 P 170 Urteil vom 17. Dezember 2020 Besetzung Präsident Heuscher Richter Herzog Richter Biondo Gerichtsschreiberin Hammerer Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 7. September 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 107'200.00 veranlagt. Dabei wurden die Berufsauslagen auf CHF 4'030.00 gekürzt sowie Korrekturen bezüglich Liegen- schaftsunterhaltskosten und Wertschriftenertrag vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2018 erhob A. mit Schreiben vom 30. Juli 2018 Einsprache. Er stellte die Begehren, dass seine Berufsauslagen und die Autokosten für den Mercedes sowie den Skoda gemäss Steuererklärung zu überprüfen seien. 3. Mit Entscheid vom 7. September 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache vollumfänglich ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (Zustellung am 12. Sep- tember 2020) zog A. mit Rekurs vom 19. September 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter und stellt sinngemäss folgenden Antrag: Es sei der Einspracheentscheid im Zusammenhang mit den Berufsausla- gen (Fahrtkosten, sowie die Zuwendungen an den Frauenverein Q., den Sportclub Q. und den Motorbootclub XY) und der Aufteilung geschäftliche und private Benutzung des Mercedes zu überprüfen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik eingereicht. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. zwecks Aktenergänzung weitere Unterlagen einverlangt (siehe E-Mails vom 14. November 2020, 16. November 2020 und 17. November 2020). -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.362], mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 207; Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 172 StG N 2 f.). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen. 3. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auch im Jahr 2014 unverändert als Mitarbeiter im Aussendienst (gemäss dem Vermittlervertrag vom 30. No- vember 2011 ab dem Jahr 2012 als gebundener Vermittler) für die E. Versicherungen, S., tätig war. Den Lohnabrechnungen 2014 ist zu entnehmen, dass dem Rekurrenten wie in den Vorjahren einzig Provisionen ausgerichtet wurden. Dessen ungeachtet ist der Rekurrent wie in den Vorperioden unselbständig tätig. -4- 3.2. In der Steuererklärung 2014 deklarierte der Rekurrent die folgenden im Re- kursverfahren umstrittenen Abzüge: Berufsauslagen 2014 CHF 4'858.95 AG bbb / 2014 (Mercedes) CHF 5'171.84 Autokosten AG aaa / 2014 (Skoda) CHF 2'606.10 3.3. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren wurden die Berufsauslagen des Rekurrenten auf total CHF 4'030.00 festgesetzt: Effektive Berufskosten CHF 2'211.00 Mitgliederbeiträge CHF 95.00 Autokosten AG bbb CHF 1'724.00 Total CHF 4'030.00 3.4. Der vom Rekurrenten in der Steuererklärung verlangte Abzug für auswär- tige Verpflegung von CHF 3'200.00 wurde in der definitiven Veranlagung nicht gewährt. Dieser Abzug wurde weder in der Einsprache noch im Re- kurs erwähnt und folglich von den Rekurrenten nicht angefochten. Damit hat es sein Bewenden. 3.5. Umstritten sind damit noch die beruflich bedingten Autokosten sowie die Zuwendungen an den Frauenverein Q., den Sportclub Q. und den Motorbootclub XY. Darauf wird nachfolgend in der genannten Reihenfolge eingegangen. 4. 4.1. Gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Der Regierungsrat legt namentlich für die Be- rufskosten nach Absatz 1 lit. a Pauschalansätze fest (§ 35 Abs. 2 StG). Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benut- zung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeu- ges abgezogen werden (§§ 12 f. StGV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV; Fassung vom 3. November 2006; Fassung Anhang vom 21. Juli 2008]). 4.2. Wenn ein Arbeitnehmer an einem auswärtigen Arbeitsort tätig ist, hat der Arbeitgeber die für seinen persönlichen Unterhalt entstehenden Kosten zu -5- ersetzen (Art. 327a f. OR). Vom Arbeitgeber zu übernehmende Kosten stel- len damit keine Berufsauslagen im Sinne von § 35 StG dar (RGE vom 29. September 2005 [RV.2004.50409]). Sollte diese Abgeltung für die Aus- lagen eines Arbeitnehmers nicht ausreichen, muss er sich nach Art. 327a Abs. 2 OR an den Arbeitgeber halten. Ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa bei Versi- cherungsvertretern und anderen Aussendienstmitarbeitern, die auf Provisi- onsbasis arbeiten. In diesen Fällen weist die Tätigkeit gewisse Komponen- ten der selbständigen Er-werbstätigkeit auf. Eine Verweigerung des Abzu- ges von nachgewiesenen Auslagen mit Verweis auf Art. 327a f. OR er- scheint dann als nicht sachgerecht (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002. 00173]). 4.3. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ent- sprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt dem- zufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern. Dies trifft somit auch auf die Gewinnungskosten nach §§ 35 ff. StG zu. Nachzuweisen ist primär die Tatsache, dass die Auf- wendungen effektiv erbracht wurden, im Weiteren aber auch deren ge- schäfts- oder berufsmässige Begründetheit (VGE vom 10. März 2008 [WBE.2007.358], unter anderem mit Hinweis auf AGVE 1992 S. 228; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28). Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mit- wirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsa- chen nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 191 Abs. 3 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemei- nen Beweislastregel zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbe- lasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (RGE vom 20. September 2007 [3-RV.2007.49], mit Hinweis). 5. 5.1. Aufgrund der Tätigkeit des Rekurrenten als Versicherungsvertreter auf Pro- visionsbasis im Aussendienst ist unbestritten, dass er die beruflich notwen- digen Autokosten zum Abzug bringen kann. Zu prüfen ist deren Höhe. -6- 5.2. 5.2.1. Der Rekurrent macht für den Mercedes-Benz (Kontrollschild AG bbb) für das Jahr 2014 Kosten von CHF 5'171.84 und für den Skoda Fabia (Kon- trollschild AG aaa) Kosten von CHF 2'606.10 geltend, total CHF 7'777.94 (Beilagen zur Steuererklärung 2014). Für das weitere Fahrzeug Smart wer- den keine Berufslauslagen geltend gemacht. Der Rekurrent hält fest, dass er den Mercedes "fast nie mehr" privat benutze. Für Privatfahrten benutze er aus Parkierungsgründen den Smart. Seine Ehefrau besitze den Skoda Kombi (Rekurs). In der Replik führte er aus, den Mercedes habe er nur noch geschäftlich benutzt für Fahrten nach S. sowie Kundenbesuche in der weiteren Umgebung. Sie hätten keine Privatfahrten mehr unternehmen können. Aus Parkierungs- und Spargründen habe er Privatfahrten nur noch mit dem Smart unternommen. Seine Ehefrau benutze seit langer Zeit nur noch den Skoda Fabia. Die gewählte Aufteilung 2/3 privat und 1/3 Geschäft sei voll- kommen falsch. 5.2.2. Die Steuerkommission Q. hielt im Einspracheentscheid fest, dass die geltend gemachten Kosten für den Mercedes wie bereits in den Vorpe- rioden zu 2/3 dem Privatgebrauch und zu 1/3 dem Geschäftsgebrauch zu- geordnet worden seien. Aufgrund des geringen Arbeitspensums sei davon auszugehen, dass der Mercedes mehrheitlich privat gefahren werde. Den (schriftlichen) Nachweis der geschäftlichen Fahrten mit dem Mercedes habe der Rekurrent nicht erbringen können. Die Steuerkommission schätzte den Arbeitsweg bei 11 Kilometer (x 2) täglich und einem Arbeits- pensum von 2 bis 3 Halbtagen pro Woche sowie 44 Arbeitswochen pro Jahr auf 1'936 bis 2'904 Kilometer. Die durchschnittliche Fahrleistung betrage 2'420 Kilometer, was bei einem Ansatz von 70 Rp/km Fahrtkosten von CHF 1'694.00 entspreche. Im Veranlagungsverfahren seien Fahrtkosten von CHF 1'724.00 gewährt worden, was unter Berücksichtigung der gross- zügigen Gewährung der Fahrzeugkosten in der Vorperiode als angemes- sen zu beurteilen sei. Die für den Skoda (AG aaa) geltend gemachten Autokosten wurden von der Steuerkommission Q. als nicht berufs- notwendig abgelehnt, da nur ein Auto als geschäftlich anerkannt werde. 5.3. 5.3.1. Bezüglich Privatanteil an den Autokosten – sowohl bei den kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer – hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) das Merkblatt N1/2007 (Naturalbezüge von Selb- ständigerwerbenden; anwendbar für die nach dem 30. Juni 2007 abge- schlossenen Geschäftsjahre) erlassen. Für unselbständig Erwerbende ist -7- das für die betreffende Steuerperiode jeweils gültige Merkblatt analog an- wendbar (VGE vom 7. Dezember 2007 [WBE.2007.4]). Infolge der Entlöh- nung des Rekurrenten rein auf Provisionsbasis wäre das Merkblatt indes ohnehin anzuwenden. Das Merkblatt N1/2007 bestimmt Folgendes (Hervorhebungen im Original): "5. Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. a) Effektive Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr-zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kos- ten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. b) Pauschale Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0.8% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150 zu de-klarieren." In lit. b der Vorbemerkungen zum Merkblatt N1/2007 ist festgehalten, dass "[d]ie hiernach angegebenen Pauschalbeträge […] Durchschnittsansätze dar[stellen], von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann." 5.3.2. Das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) hat im RGE vom 25. März 2010 (3‑RV.2009.64 = AGVE 2010 S. 277) festgehalten, dass nach dem Merkblatt N1/2007 grundsätzlich die Pauschalmethode zur Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten Anwendung zu finden hat. Auch wenn – wie bei jeder Pauschalierung – damit gewisse Ungleichheiten in Kauf genommen werden, resultiert in einer Vielzahl von Fällen ein ange- messenes Resultat. Ein Abweichen vom Ansatz von 0.8 % pro Monat ist – abgesehen vom Fall der Führung eines Bordbuches (effektive Methode) – bloss in Sonderfällen, in denen die pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht sachgerecht erscheint, angezeigt (zum Beispiel bei Luxusfahrzeugen oder sehr hoher bzw. sehr tiefer privater Nutzung). Wer vom der Pauschal- methode zugrundeliegenden Erfahrungssatz (nach oben oder nach unten) abweichen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (analog Bundesgerichtsurteil vom 16. Februar 2010 be- züglich Wohnsitzverlegung [2C_625/2009]). Wenn der Privatanteil gemäss der MWSt-Regelung nach Ansicht der Steuerbehörden zu tief ausfällt, hat -8- diese glaubhaft zu machen und anhand von Indizien aufzuzeigen, dass ein Abweichen nach oben gerechtfertigt und der Privatanteil hilfsweise anhand des Merkblattes N1/2001 mit einer Quote festzusetzen ist. Bringt hingegen der Steuerpflichtige vor, der gemäss der MWSt-Regelung bestimmte Pri- vatanteil sei zu hoch, hat er die Gründe hierfür glaubhaft darzulegen. 5.4. 5.4.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Entscheid des Verwal- tungsgerichts in der Sache der Rekurrenten (Steuerjahr 2011; WBE.2014.377, Erw. II.2.1.) wird den Rekurrenten lediglich der Abzug von Autokosten eines Autos gewährt. Durch die Privatnutzung des Skoda sei- tens der Ehefrau des Rekurrenten erübrigt sich zudem die Prüfung der be- ruflich bedingten Fahrtkosten. Es geht im Folgenden lediglich um den Ab- zug für den Mercedes. 5.4.2. Per 3. Dezember 2013 (Rechnung F. AG vom 3. Dezember 2013) wies der Mercedes einen Kilometerstand von 35'935 Kilometern auf. Per 2. Dezember 2014 (Rechnung F. AG vom 4. Dezember 2014) betrug der Kilometerstand 52'172 Kilometer. Die Rekurrenten fuhren vom 3. Dezember 2013 bis zum 2. Dezember 2014 – und damit während eines Jahres – 16'237 Kilometer. Werden die angeführten Aufwendungen für Benzinbezüge von CHF 2240.17 (Bezinpreis CHF 1.72 für bleifrei 95; vgl. www.av- energy.ch/de/preise-statistiken/preise/bleifrei-95-monatsmittel-und-jahres- mittel) auf die jährliche Fahrleistung des Mercedes von 16'237 km umge- rechnet (1300 l Benzin/Verbrauch 8 l/100 km), kann der Schluss gezogen werden, dass der Rekurrent die gesamten Autokosten (CHF 5'171.84) als beruflich bedingt geltend machte und keine Kosten für eine private Nutzung ausgeschieden hat. Der Rekurrent räumt jedoch ein, er benutze den Mer- cedes privat "fast nie", da die Tochter krank sei. Ein Fahrtenbuch oder ähn- liches, wo die Geschäftsfahrten separat ausgewiesen seien, bestehe nicht. Grundsätzlich könnte deshalb die Pauschalmethode angewandt werden. Wie bereits im SGE vom 23. Oktober 2014 (3-RV.2013.181) in der Sache der Rekurrenten und dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts (WBE.2014.377) wird vorliegend von einem Kaufpreis von CHF 75'000.00 für den Mercedes-Benz ausgegangen. Der Privatanteil an den Autokosten beträgt demnach CHF 600.00 pro Monat (0.8 % von CHF 75'000.00) bzw. CHF 7'200.00 pro Jahr. Die Rekurrenten machen berufliche Ausgaben von nur CHF 5'171.84 für den Mercedes geltend. Da der pauschal ermittelte Privatanteil die geltend gemachten effektiven Kosten übersteigt, könnten die Rekurrenten gar keinen Abzug für berufliche Fahrten mit dem Mercedes -9- beanspruchen. Das gleiche ergibt sich, wenn auf den in der Steuererklä- rung 2014 angegebenen (nicht nachgewiesenen) Neupreis von CHF 53'567.00 abgestellt würde. Da der Rekurrent unbestrittenermassen als Versicherungsvertreter im Aus- sendienst arbeitete und geschäftlich mit seinem Auto unterwegs war, ist die Pauschalmethode in diesem Fall nicht sachgemäss. Für die vorliegend zu beurteilende Steuerperiode 2014 wird deshalb wie bereits in der Vorperiode von ihrer Anwendung abgesehen. 5.4.3. Im Einspracheentscheid schätzte die Vorinstanz 2'420 Kilometer als be- rufsbedingt ein. In der Vernehmlassung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der gewährte Geschäftsanteil von einem Drittel eine Fahr- leistung von über 5'500 km ergebe, was als angemessen erscheine, selbst wenn der Rekurrent, wie er geltend mache, jeden Vormittag in S. (und nicht in T.) gewesen sei. 5.4.4. Es wäre an den Rekurrenten zu beweisen, dass mehr als die 5'412 Kilo- meter (1/3 der gesamten jährlichen Fahrleistung; Erw. 5.4.2.) geschäftlich bedingt waren. Sie machten jedoch nur vage Angaben zum Privatgebrauch des Mercedes und überhaupt keine Ausführungen dazu, wo und wie oft der Rekurrent auswärtige Kundenbesuche wahrzunehmen hatte. Die Rekur- renten vermögen nicht darzulegen, dass die Aufteilung der Autokilometer in 2/3 Privat- und 1/3 Geschäftsgebrauch vollkommen falsch sei. Sie tragen deshalb die Folgen der Beweislosigkeit. 5.4.5. Die vorinstanzliche Festsetzung der Fahrzeugkosten auf CHF 1'724.00 (1/3 der effektiv geltend gemachten Kosten von CHF 5'171.84) ist nicht zu be- anstanden. 5.5. Der Rekurs ist in Bezug auf die Fahrzeugkosten abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Als abziehbare Berufskosten nach § 35 Abs. 1 StG gelten auch "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (lit. c). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszim- mer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BkV). Die steuerpflichtige Person kann als "übrige Auslagen" entweder den Pau- schalabzug (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV) oder die - 10 - nachgewiesenen höheren Kosten in Abzug bringen (§ 35 Abs. 2 StG). Eine Kumulation von Abzug der effektiven Kosten und Abzug der Pauschale ist ausgeschlossen (VGE vom 17. Dezember 2007 [WBE.2007.301], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 2008 [2C-_141/2008]; RGE vom 5. Juli 2006 [3-RV.2005.50371], mit Hinweis). Der Pauschalabzug für alle diese Auslagen betrug im Jahr 2014 3 % des Nettolohnes, mindestens CHF 2'000.00 und höchstens CHF 4'000.00 (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV). Bei einer Teilzeitanstellung ist der Abzug angemessen zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 BkV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV). 6.1.2. Falls der Steuerpflichtige anstelle der Pauschale die effektiven Kosten ab- ziehen möchte, hat er die gesamten beruflichen Kosten und deren berufli- che Notwendigkeit nachzuweisen. Da es sich um steueraufhebende bzw. mindernde Tatsachen handelt, sind diese von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, und sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit. (BGE 92 I 393 = ASA 36 S. 192; StE 2014 B 92.3 Nr. 19, mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil vom 12. Dezember 2008 [2C_681/2008] = StR 2009 S. 380 ff. = ZStP 2009 Nr. 11; mit zahlreichen Hinweisen). 6.2. 6.2.1. Der Rekurrent deklarierte Abzüge für Zeitungs-, Zeitschriften-, Inserate-, Werbe‑, Kunden- und Büromaterialkosten von insgesamt CHF 4'858.95 (Beiblatt zur Steuererklärung "Berufsauslagen 2014"). Die Steuerkommission Q. akzeptierte Abzüge von gesamthaft CHF 2'211.00. Diese übersteigen den Pauschalbetrag von CHF 2'000.00, weshalb die effektiven Berufskosten gewährt wurden. 6.2.2. Im Rekursverfahren macht der Rekurrent nur noch geltend, die Zuwendun- gen an den Frauenverein Q., den Sportclub Q. und den Motorbootclub XY von insgesamt CHF 330.00 seien aus beruflichen Gründen erfolgt und folglich als Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. - 11 - Nicht mehr bestritten werden hingegen die übrigen von der Steuerkommis- sion Q. (teilweise) nicht akzeptierten Abzüge für diverse Abonnemente, Büromaterialkosten, weitere Zuwendungen, die Bäckerei G. sowie an Drittpersonen fakturierte Rechnungen. Die nicht gewährten Abzüge sind im Lichte der früheren Rechtsprechung in Sachen der Rekurrenten nicht zu beanstanden (vgl. SGE vom 28. Mai 2020 [3-RV.2018.163], SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.59], SGE vom 23. Oktober 2014 [3-RV.2013.181] und RGE vom 26. April 2007 [3-RV.2006.127]). 6.3. 6.3.1. Das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) hat bereits im RGE vom 26. April 2007 in Sachen der Rekurrenten betreffend die Steuer- periode 2003 (3-RV.2006.127) festgehalten, dass bei einer freiwilligen Mit- gliedschaft bei einem Verein die privaten Interessen einen möglichen be- ruflichen Nutzen überwiegen, so dass die dadurch entstandenen Kosten nicht abziehbar sind (vgl. § 41 lit. a StG). Die Zahlungen an den Motor- bootclub XY wurden daher nicht berücksichtigt. Daran ist festzuhalten. Dasselbe gilt sowohl für die Zahlungen an den Frauenverein Q. (hier ist die Mitgliedschaft des Rekurrenten ohnehin zweifelhaft) wie auch an den Sportclub Q. (vgl. SGE vom 28. Mai 2020 in Sachen der Rekurrenten [3-RV.2018.163]). 6.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Zahlungen als abzugsfähige Zuwendungen zu qua- lifizieren sind. Die die Zahlungen betreffenden Institutionen (Motorbootclub XY, Frauenverein Q., Sportclub Q.) finden sich nicht auf der Liste des Kantonalen Steueramtes der abzugsfähigen Zuwendungen vom 31. Dezember 2014 (gültig ab Steuerperiode 2014). Die Steuerkommission Q. hat die Zahlungen daher zu Recht als nicht abzugsfähige Zuwendungen qualifiziert. 6.4. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekur- renten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt also CHF 545.00, unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 17. Dezember 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer