Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 350'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung (Die Bedeutung des Falles misst sich nicht am Individualinteresse einer Partei allein, sondern an einem im Vergleich mit "allen" Fällen gesetzten objektiven Massstab). Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 12'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind der Rekurrentin 30 % mit CHF 3'600.00 zu ersetzen. - 25 -