internationalen Verhältnis freistellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rekurrent nicht als Anwalt tätig war und für eine Teiltätigkeit in der G._____ ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog. Insofern liegt kein Sonderfall vor. Der Anteil des "Arbeitsentgeltes" ist daher auf 35 % festzusetzen. Die von der G._____ entrichtete Entschädigung von CHF 1'606'919.00 (US$ 1'733'508.00 = CHF 1'727'119.00 abzüglich Bonus von CHF 120'119.80) wird zu 35 % mit CHF 562'422.00 dem in der Schweiz steuerbaren Einkünften zugewiesen.