10.4.2. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes kann nicht über den Ansatz von 35 % hinausgegangen werden, auch wenn die Rekurrenten in Verletzung der Mitwirkungspflicht die erforderlichen Grundlagen für die Gewinnverteilung durch die G._____ nicht vollständig beigebracht haben. Für die Bestimmung des Anteils "Arbeitsentgelt" ist entgegen der Auffassung des KStA nicht massgeblich, ob die tatsächliche Besteuerung der vom Rekurrenten bezogenen (gesamten) Entschädigung in XY erfolgt ist, da die Schweiz jedenfalls den Gewinnanteil und den Eigenkapitalzins im - 24 -