10.4. 10.4.1. Vorliegend kann im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auf die in den Vereinbarungen und im aargauischen Merkblatt "Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung" enthaltenen Grundsätze abgestellt werden, da diese in einer grossen Zahl von Kantonen und damit auch für eine grosse Zahl von Steuerpflichtigen als Massstab für die Steuerausscheidung bei Kollektivgesellschaften allgemein (Nordwestschweizer Kantone) herangezogen werden. Die Ansätze basieren auf Auswertungen von Anwendungsfällen in einer grossen Zahl von Kantonen.