Weder Kreisschreiben und Weisungen, noch die genannten Vereinbarungen der Steuerverwaltungen mehrerer Kantone vermögen zwar entsprechend ihrem Charakter als blosse Verwaltungsverordnungen ein Gericht hinsichtlich der Auslegung zu binden. Sie stellen aber immerhin eine für das Gericht nicht verbindliche Auslegungshilfe dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007 [9C_238/2007], Erw. 3.3 mit Hinweisen).