10.3.4. Verwaltungsverordnungen stellen bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weder Bundesrecht noch interkantonales Recht dar. Als Verwaltungsverordnungen enthalten sie bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten und begründen darüber hinaus keine Rechte und Pflichten. Weder Kreisschreiben und Weisungen, noch die genannten Vereinbarungen der Steuerverwaltungen mehrerer Kantone vermögen zwar entsprechend ihrem Charakter als blosse Verwaltungsverordnungen ein Gericht hinsichtlich der Auslegung zu binden.