10.3.3. Den genannten Vereinbarungen kantonaler Steuerverwaltungen über die Festsetzung des Tätigkeitsentgelts bei Teilhabern von Personengesellschaften kommt wie auch Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder kantonalen Weisungen der Charakter einer Verwaltungsverordnung zu. Solche bezwecken, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine einheitliche Steuerpraxis zu erreichen. So gilt etwa die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (= Kreisschreiben Nr. 28 [KS 28]) der Schweizeri- - 23 -