Im Gegensatz zum sogenannten Arbeitgeberanteil an die berufliche Vorsorge, welcher bei selbstständig Erwerbenden in der Regel die Hälfte der Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausmacht und in diesem Umfang der Erfolgsrechnung belastet werden darf (gilt auch für Einkaufsbeiträge), stellen der Arbeitnehmeranteil in die berufliche Vorsorge sowie Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a persönliche Abzüge der selbstständig Erwerbenden dar. Diese Abzüge sind gleich wie das Einkommen aus der Gesellschaft im Verhältnis des dem Wohnsitzkanton zugewiesenen Arbeitnehmeranteils sowie des dem Geschäftskanton