Die Anteile sind vor Abzug der aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und Beiträge an die Säule 3a zu ermitteln. In ausserordentlichen Fällen soll indessen in gegenseitiger Absprache zwischen den beteiligten Kantonen eine Einzelfalllösung getroffen werden.