10.2. Die Rekurrenten machen dagegen geltend, eine solche Vereinbarung unter Steuerverwaltungen sei nicht verbindlich und könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden, zumal sie ohnehin nur mitarbeitende (aktiv erwerbstätige) Partner betreffe. Zudem habe der Kanton Aargau mit den Nordwestschweizer Kantonen für Einkommen ab CHF 500'000.00 bis CHF 1 Mio. eine abweichende Regelung getroffen. Danach seien 35 % als "Arbeitsentgelt" zu qualifizieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf diese Vereinbarung abgestellt werde, zumal diese von mehr Kantonen unterzeichnet worden sei.