In der Vernehmlassung des KStA wird ausgeführt, die Anwendung einer solchen Verwaltungsanweisung sei – soweit ersichtlich – noch nie von einem Gericht beanstandet worden. "Dass vorliegend – insbesondere auch weil der Rekurrent eine Besteuerung der fraglichen Einkünfte in XY nicht nachweist – die Steuerkommission den Anteil des Erwerbseinkommens am oberen Ende der verschiedenen Vereinbarungen festsetzt, liegt im Rahmen des Ermessens der Steuerkommission und ist richtig". Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Rekurrent im Aargau weniger Steuern bezahlen sollte, als wenn die Kanzlei im Kanton Thurgau wäre.