Steuerkommission Q._____ ist von einer je hälftigen, "marktüblichen" Aufteilung ausgegangen und hat sich dabei auf eine Vereinbarung der Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich abgestützt (publiziert als Steuerpraxis Thurgau, StP 2 Nr. 16, oder im St. Galler Steuerbuch, StB 16 Nr. 4). In der Vernehmlassung des KStA wird ausgeführt, die Anwendung einer solchen Verwaltungsanweisung sei – soweit ersichtlich – noch nie von einem Gericht beanstandet worden.