9.2.4. So bleibt schlussendlich die Struktur der G._____ und deren Entschädigungspraxis im Dunkeln. Diese Unklarheiten haben allein die Rekurrenten zu verantworten. Es ist darum nicht glaubhaft, dass der Rekurrent keine weiteren Tätigkeiten für die G._____ ausgeübt hat, die mit einem Arbeitsentgelt zu entschädigen waren. Ein fehlendes Anwaltspatent steht dem aufgrund der breit gefächerten Tätigkeiten der G._____ nicht im Wege. An dieser Stelle ist sodann nicht zu beurteilen, aus welchem Grund dem Rekurrenten nach seinem Austritt aus der Kollektivgesellschaft noch 18 Jahre lang weitere Gewinnausschüttungen zu Teil werden sollten. - 20 -