9.2.2. Die allgemeine – und nicht auf die Tätigkeit für die F._____ bezogene – Angabe in der E-Mail der Rekurrentin vom 21. November 2016, dass der Rekurrent jahrzehntelang zwei Wohnsitze gehabt und während seiner aktiven Zeit als Senior Partner bei AK._____ einen guten Teil seiner Zeit in XY verbracht habe, kann ebenfalls nicht unbeachtlich sein, wie das die Vertreterin der Rekurrenten glaubhaft machen möchte. Der Rekurrent wurde gemäss Assoziierungsvertrag vom 12. Januar 1989 vor allem in den deutschsprachigen europäischen Ländern als Wirtschaftsberater eingesetzt. Es lässt sich allein deshalb nicht erklären, wie sein Aufenthalt in XY nur den Zwecken der F._____ gedient haben könnte.