9. 9.1. Eine unselbständige Tätigkeit des Rekurrenten für die F._____, welche mit einem Gehalt (Grundlohn und Bonus) abgegolten wird, steht fest. Über "weitere Tätigkeiten" des Rekurrenten für die G._____, welche mit einem Arbeitsentgelt zu entschädigen wären, bestehen nur wenige Anhaltspunkte, was darauf zurückzuführen ist, dass der Rekurrent tatsächlich nicht sämtliche Beziehungen zur G._____ offengelegt hat. Wenn die Rekurrenten behaupten, über die entsprechenden Angaben aus Vertraulichkeitsgründen nicht zu verfügen – obwohl der Rekurrent als einer von vier "majority benificiaries" bezeichnet wird und als Senior Partner gemäss Bestätigung von AB._____ vom 24. Mai 2017 an den wichtigen