_" dann doch offen gelegt werden. Es fehlen Vereinbarungen und protokollierte Gesellschafterbeschlüsse, welche über die Stellung des Rekurrenten als Gesellschafter und seine Rechte und Pflichten verbindlich Auskunft geben könnten. 8.3.3. Die Rekurrenten haben die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht im erforderlichen und zumutbaren Ausmass erfüllt.