8.2.3. Anlässlich der Besprechung vom 13. September 2016 wurde festgehalten, dass die "bisher satzbestimmenden Einkommensfaktoren aus dem Ausland bezgl. steuerlicher Zugehörigkeit durch vollständigen, belegmässigen Nachweis der XY Behörden durch Übersetzung und Beglaubigung in deutscher Amtssprache" dokumentiert werden sollen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurden verschiedene Unterlagen eingereicht (Bestätigung des Buchhalters in XY für die Jahre 2013 und 2014, Bonus Certificate 2013 und 2014, Income Certification 2013 und 2014 sowie R._____ Bestätigungen 2014 bis 2015). Bestätigt wurde von AB._____, AH._____., dass das Einkommen in XY im Jahr 2013 US$ 1'733'508.00 betragen habe.