7.5. Nach dem Gesagten haben die Steuerbehörden die einkommensbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Rekurrenten für einkommensvermindernde oder -aufhebende Tatsachen beweisbelastet sind. Nachdem unbestritten ist, dass die von der E._____ geleistete Entschädigung als Einkommen aus Kollektivgesellschaft (vollumfänglich oder satzbestimmend) steuerpflichtig ist, sind die Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern, von den Rekurrenten zu beweisen. Dessen ungeachtet entfallen weder die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden noch im Gegenzug die Mitwirkungspflicht der Rekurrenten.