Beweisabnahme kann verzichtet werden, wenn die angebotenen Beweismittel unerhebliche Tatsachen betreffen oder untauglich sind, Beweis zu erbringen. Eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung kann erfolgen und die Erhebung beantragter Beweise darf unterbleiben, wenn die Behörde in vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten Beweises annehmen kann, dass ihre aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr geändert wird (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_247/2020], Erw. 4.3.2, mit Verweisen; BGE 122 II 464; BGE 119 Ib 492; BGE 115 Ia 97; RGE vom 15. August 2003).