7.4. Die Beweisabnahmepflicht nach § 174 StG wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet. Danach haben die Steuerbehörden die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Der verfassungsrechtlich abgestützte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Steuerpflichtigen das Recht, in verschiedener Art und Weise an der Beweiserhebung mitzuwirken. Auf die - 15 -