6.6. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die von der E._____ im Jahr 2013 ausgerichtete Entschädigung zum Zweck der Steuerausscheidung nur als Gewinnanteil (inkl. Zinsen) oder als Gewinnanteil und Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorerst auf die Beweislastverteilung einzugehen.