2021, § 18 N. 51 und § 26 N. 54). In der Folge hat es aber an der Sonderregel für Kollektivund Kommanditgesellschaften festgehalten (vgl. Urteil vom 6. Mai 1959 E. 2, in: ASA 29 S. 143)." 6.5.3. Das Bundesgericht hat weiter untersucht, ob überhaupt eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft vorlag (Erw. 3.4. bis 3.10.). Es hat in der Folge seine bisherige Rechtsprechung zur Steuerausscheidung bei Kollektivgesellschaften nicht geändert, so dass auf diese Ausscheidungsregeln abzustellen ist.