6.4. Das schweizerische Recht statuiert eine unbedingte Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 Rz. 33). Kann ein Einkommensteil in der Schweiz nach dem schweizerischen Recht nicht besteuert werden und wird derselbe Einkommensteil auch im Ausland nicht besteuert, entfällt eine Besteuerung. Der entsprechende Einkommensteil kann jedoch satzbestimmend in die Steuerberechnung im Inland miteinbezogen werden. 6.5. 6.5.1. Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 15. März 2001 (2P.155/2000) zur Steuerausscheidung bei Kollektivgesellschaften wie folgt geäussert: