6. 6.1. Die leistende Kollektivgesellschaft E._____ hat ihren Sitz in XY. Die Schweiz und XY haben kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dementsprechend ist für die Frage der Steuerausscheidung bzw. Doppelbesteuerung auf das schweizerische Recht abzustellen. 6.2. Gemäss § 18 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. - 11 -