4.2.2. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten im Jahr 2013 in Q._____ kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig waren. Ebenso ist unbestritten, dass der Rekurrent in unselbständiger Erwerbstätigkeit für die F._____ tätig war. Im Jahr 2013 hat er mit Lohnausweis für eine Haupterwerbstätigkeit CHF 154'522.00 und ohne Lohnausweis als Nebenerwerb CHF 122'500.00 deklariert. Gemäss der Bestätigung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Rekurrenten der Bonus von CHF 120'199.80 als Managing Director der F._____ und damit als Einkommen aus -9-